BFH vom 16.01.1975
IV R 75/74
Normen:
EStG § 2, § 187 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 42
BStBl II 1975, 558

BFH - 16.01.1975 (IV R 75/74) - DRsp Nr. 1997/12485

BFH, vom 16.01.1975 - Aktenzeichen IV R 75/74

DRsp Nr. 1997/12485

»Nehmen vier Diplom-Ingenieure der Fachrichtung Architektur, die noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, gemeinsam nachhaltig an öffentlich ausgeschriebenen Ideenwettbewerben auf dem Gebiete des Städtebaus teil und gewinnen sie hierdurch mehrfach Preise, so sind diese Preise nicht Ausfluß einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei, sondern einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG § 2, § 187 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1971, ob die Einnahmen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Teilnahme an Ideenwettbewerben auf dem Gebiete des Städtebaus als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (oder als sonstige Einkünfte) einkommensteuerpflichtig sind oder als Ausfluß einer Liebhaberei nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren vier Gesellschafter seit April 1970 das Ingenieur-Diplom der Architekturabteilung der Technischen Universität X besitzen. In der Architektenliste sind zwei der Gesellschafter der Klägerin seit April 1972, einer der Gesellschafter der Klägerin seit August 1972 und einer der Gesellschafter der Klägerin seit Oktober 1972 eingetragen.