I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1971, ob die Einnahmen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Teilnahme an Ideenwettbewerben auf dem Gebiete des Städtebaus als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (oder als sonstige Einkünfte) einkommensteuerpflichtig sind oder als Ausfluß einer Liebhaberei nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren vier Gesellschafter seit April 1970 das Ingenieur-Diplom der Architekturabteilung der Technischen Universität X besitzen. In der Architektenliste sind zwei der Gesellschafter der Klägerin seit April 1972, einer der Gesellschafter der Klägerin seit August 1972 und einer der Gesellschafter der Klägerin seit Oktober 1972 eingetragen.
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