BFH vom 16.01.1976
III R 92/74
Normen:
DBA-Schweiz Art. 3; StAnpG § 6, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 277
BStBl II 1976, 401

BFH - 16.01.1976 (III R 92/74) - DRsp Nr. 1997/12833

BFH, vom 16.01.1976 - Aktenzeichen III R 92/74

DRsp Nr. 1997/12833

»1. Die Frage, ob für die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1975 I R 135/70 , BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553), ist nicht allein nach dem in den Statuten niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben ihrer Gründer zu entscheiden. Der Gesellschaftszweck muß tatsächlich vollzogen, die behaupteten Gründe für die Errichtung müssen durch wirtschaftliches Handeln der Organe nach der Errichtung in Erscheinung getreten sein. 2. Für die Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil I R 135/70 ) genügt es nicht, daß die Basisgesellschaft lediglich das Stammkapital hält.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 3; StAnpG § 6, § 15 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei den Vermögensteuerveranlagungen auf den 1. Januar 1964 bis 1. Januar 1969 zu Recht dem Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) die Beteiligung an der Firma X & Cie Ltda (künftig mit X bezeichnet) in Z (Kolumbien) hinzugerechnet hat.