BFH vom 16.01.1979
VIII R 38/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 30
BStBl II 1979, 334

BFH - 16.01.1979 (VIII R 38/76) - DRsp Nr. 1997/14069

BFH, vom 16.01.1979 - Aktenzeichen VIII R 38/76

DRsp Nr. 1997/14069

»Werden Kaufpreisraten für ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht, so kann der Grundstückserwerber den Mehraufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte 1965 ein unbebautes Grundstück erworben, um darauf Mietwohnungen zu errichten. Nach dem Kaufvertrag hatte er der 1902 geborenen Verkäuferin das Grundstück vom 1. November 1965 an monatlich im voraus und auf Lebenszeit der Verkäuferin, mindestens jedoch bis zum 1. Oktober 1990, 460 DM zu zahlen. Diese "Rente" sollte der Versorgung der Verkäuferin dienen. Dazu war vertraglich eine Wertsicherungsklausel - Bindung an Lebenshaltungskostenindex - vereinbart.