I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte 1965 ein unbebautes Grundstück erworben, um darauf Mietwohnungen zu errichten. Nach dem Kaufvertrag hatte er der 1902 geborenen Verkäuferin das Grundstück vom 1. November 1965 an monatlich im voraus und auf Lebenszeit der Verkäuferin, mindestens jedoch bis zum 1. Oktober 1990, 460 DM zu zahlen. Diese "Rente" sollte der Versorgung der Verkäuferin dienen. Dazu war vertraglich eine Wertsicherungsklausel - Bindung an Lebenshaltungskostenindex - vereinbart.
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