BFH vom 16.01.1980
I R 7/77
Normen:
AO § 108 (AO 1977 § 35);
Fundstellen:
BFHE 130, 230
BStBl II 1980, 526

BFH - 16.01.1980 (I R 7/77) - DRsp Nr. 1997/14566

BFH, vom 16.01.1980 - Aktenzeichen I R 7/77

DRsp Nr. 1997/14566

»Der nicht formell geschäftsführende, aber beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der die tatsächliche Leitung des Unternehmens innehat, kann als Verfügungsberechtigter i.S. des § 108 AO zur Haftung für die Steuern der Kapitalgesellschaft heranzuziehen sein.«

Normenkette:

AO § 108 (AO 1977 § 35);

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gründungsgesellschafter der im Jahr 1970 errichteten G-GmbH.

Es besaß 90 v.H. der Geschäftsanteile. Zum Geschäftsführer wurde R bestellt. Mit Wirkung vom 31. August 1971 wurde R als Geschäftsführer abberufen und der Kläger wurde zum Geschäftsführer bestellt.

Bei einer Anfang 1972 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, daß in der GmbH Wareneingänge und Warenverkäufe in erheblichem Umfang unverbucht gelassen worden waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ aufgrund des Betriebsprüfungsberichts abweichend von den Steuererklärungen Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1970 und 1971. Über die Einsprüche wurde nicht entschieden. Im Januar 1973 wurde die GmbH im Handelsregister von Amts wegen gelöscht.