BFH vom 16.02.1977
I R 132/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 343
BStBl II 1977, 444

BFH - 16.02.1977 (I R 132/75) - DRsp Nr. 1997/13305

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 132/75

DRsp Nr. 1997/13305

»Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die die Witwenrenten zugunsten der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau einschließt, so ist die Zusage einer Witwenrente zugunsten der geschiedenen Ehefrau im allgemeinen eine verdeckte Gewinnausschüttung.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Am Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren im Streitjahr 1964 der Geschäftsführer B. mit 95vH und sein Sohn mit 5vH beteiligt. Die Klägerin hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer B. im Jahre 1956 eine Versorgungszusage erteilt, die auch eine Witwenpension einschloß. Im Jahre 1961 wurde B. von seiner Ehefrau geschieden. Er übernahm durch Vertrag vom 25. Januar 1961 die Verpflichtung, seiner geschiedenen Ehefrau eine Unterhaltsrente von monatlich 700 DM zu zahlen und eine Rentenversicherung abzuschließen, aus der die geschiedene Ehefrau im Fall des Todes des B. monatlich 400 DM erhalten sollte.