BFH vom 16.02.1977
I R 163/75
Normen:
AktG § 71 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 52
BStBl II 1977, 572

BFH - 16.02.1977 (I R 163/75) - DRsp Nr. 1997/13367

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 163/75

DRsp Nr. 1997/13367

»1. Erwirbt eine AG unter Verstoß gegen AktG § 71 eigene Aktien und zahlt sie dafür einen Preis, der über dem Kurswert liegt, nimmt sie eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär vor, dessen Aktien sie erwirbt. 2. Die Gefahr einer "Überfremdung" rechtfertigt nicht ohne weiteres den Erwerb eigener Aktien.«

Normenkette:

AktG § 71 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von ... . Ihre Aktien gehörten im Streitjahr 1968 zu mehr als 80vH der Familie S., die auch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats stellte.