BFH vom 16.02.1977
I R 183/74
Normen:
GewStG (1968) § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 127
BStBl II 1977, 560

BFH - 16.02.1977 (I R 183/74) - DRsp Nr. 1997/13358

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 183/74

DRsp Nr. 1997/13358

»Wechselt bei einer Organgesellschaft der Organträger, so liegt darin kein Ende der Gewerbesteuerpflicht und kein Beginn einer Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft.«

Normenkette:

GewStG (1968) § 10, § 11 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde mit Wirkung vom 1. April 1970 mit dem Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers A. ausgestattet. Zu dessen Betriebsvermögen gehörten auch die Geschäftsanteile der A.GmbH (GmbH), die Organgesellschaft des Einzelunternehmers war und mit der Übertragung des Gewerbebetriebs auf die Klägerin Organgesellschaft der Klägerin wurde. Die Geschäftsjahre der Unternehmen liefen vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.

Bei der vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1970 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Gewerbeerträge der Klägerin und der GmbH für das Wirtschaftsjahr 1970/71 getrennt, zählte aber bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag bei der Klägerin die Gewerbeerträge beider Unternehmen zusammen. Den so ermittelten Gewerbesteuermeßbetrag rechnete das FA gem § 11 Abs 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1968 auf die Dauer der Steuerpflicht der Klägerin im Erhebungszeitraum 1970 um.