I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wurde mit Wirkung vom 1. April 1970 mit dem Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers A. ausgestattet. Zu dessen Betriebsvermögen gehörten auch die Geschäftsanteile der A.GmbH (GmbH), die Organgesellschaft des Einzelunternehmers war und mit der Übertragung des Gewerbebetriebs auf die Klägerin Organgesellschaft der Klägerin wurde. Die Geschäftsjahre der Unternehmen liefen vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.
Bei der vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1970 ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Gewerbeerträge der Klägerin und der GmbH für das Wirtschaftsjahr 1970/71 getrennt, zählte aber bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag bei der Klägerin die Gewerbeerträge beider Unternehmen zusammen. Den so ermittelten Gewerbesteuermeßbetrag rechnete das FA gem §
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