BFH vom 16.02.1977
I R 244/74
Normen:
GewStG (1965) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 10, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 130
BStBl II 1977, 561

BFH - 16.02.1977 (I R 244/74) - DRsp Nr. 1997/13359

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 244/74

DRsp Nr. 1997/13359

»1. Wird eine Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet, beginnt ihre Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs. 2. Hat die Kapitalgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt und demzufolge bis zum Beginn des ersten regelmäßigen Wirtschaftsjahres ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, an dessen Ende erst der Gewerbebetrieb auf die Kapitalgesellschaft übertragen wird, ist für den ersten Erhebungszeitraum der Gewerbeertrag des Rumpfwirtschaftsjahres auch dann maßgebend, wenn die Kapitalgesellschaft in dem Rumpfwirtschaftsjahr noch keinen Gewinn erzielt hat.«

Normenkette:

GewStG (1965) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 10, § 14 ;