BFH vom 16.02.1977
I R 94/75
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 48
BStBl II 1977, 568

BFH - 16.02.1977 (I R 94/75) - DRsp Nr. 1997/13364

BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen I R 94/75

DRsp Nr. 1997/13364

»Fallen bei einer Kapitalgesellschaft, die Erzeugnisse herstellt, Aufwendungen an, durch die auch der Vertrieb der Erzeugnisse durch die Firma eines Gesellschafters gefördert wird, liegen darin keine verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit die Aufwendungen durch die eigene Produktionstätigkeit der Kapitalgesellschaft verursacht sind oder ihre Übernahme zugunsten der Vertriebsfirma branchenüblich ist.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, stellte ... her, die die Firma ihres alleinigen Gesellschafters vertrieb. In der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin für die Streitjahre 1964 und 1965 waren auch folgende Aufwendungen ausgewiesen:

Nach einer Betriebsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) von diesen Aufwendungen nach Verrechnungen und Berichtigungen im Streitjahr 1964 98.460 DM und im Streitjahr 1965 63.298 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin, weil es sich um Kosten handele, die auf die Vertriebsfirma entfielen.

Die Sprungklage blieb ohne Erfolg.