BFH - 16.02.1977 (II R 89/74) - DRsp Nr. 1997/13427
BFH, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen II R 89/74
DRsp Nr. 1997/13427
»1. Die Übernahme des Geschäfts mit allen Aktiven und Passiven gemäß bzw. entsprechend HGB § 142 führt insoweit, als Grundstücke auf den übernehmenden Gesellschafter übergehen, zur Grunderwerbsteuerpflicht gemäß GrEStG 1940 § 1 Abs. 1 Nr. 3. 2. Die Grunderwerbsteuer wird in diesen Fällen vom Wert der Gegenleistung berechnet. 3. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters. 4. Werden von dem übernehmenden Gesellschafter (einer Aktiengesellschaft) an die ausscheidenden Gesellschafter junge Aktien aus einer Kapitalerhöhung ausgegeben, so gehören diese auch dann zur Gegenleistung, wenn die ausscheidenden Gesellschafter zugleich Gesellschafter des übernehmenden Gesellschafters sind.«