BFH vom 16.03.1973
VI R 91/69
Fundstellen:
BFHE 109, 161
BStBl II 1973, 550

BFH - 16.03.1973 (VI R 91/69) - DRsp Nr. 1997/11549

BFH, vom 16.03.1973 - Aktenzeichen VI R 91/69

DRsp Nr. 1997/11549

»Bei Rechtsstreitigkeiten vor den Steuergerichten über die Gewährung von Wohnungsbauprämie ist im Fall des Obsiegens des Sparers der Anspruch auf Gewährung der Wohnungsbauprämie vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag in entsprechender Anwendung des § 155 AO a.F. zu verzinsen. An der im Urteil vom 28.06.1968 VI 316/65 (BFHE 93, 36, BStBl II 1968, 687) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) abgelehnt, eine Wohnungsbauprämie für 1960 zu gewähren. Auf die Berufung vom 13. März 1962 sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger die beantragte Wohnungsbauprämie zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil des FG. Hierauf gewährte das FA die Wohnungsbauprämie mit Verfügung vom 26. April 1965. Die Erstattung von Prozeßzinsen für die Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie (vom 13. März 1962 bis 26. April 1965) lehnte das FA ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.