I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat den Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) abgelehnt, eine Wohnungsbauprämie für 1960 zu gewähren. Auf die Berufung vom 13. März 1962 sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger die beantragte Wohnungsbauprämie zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte das Urteil des FG. Hierauf gewährte das FA die Wohnungsbauprämie mit Verfügung vom 26. April 1965. Die Erstattung von Prozeßzinsen für die Zeit der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie (vom 13. März 1962 bis 26. April 1965) lehnte das FA ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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