I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stiftung, die im Rahmen des § 4 Abs 1 Nr 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zum Vermögen der Klägerin gehörte in den Streitjahren ua ein selbstbewirtschaftetes Rittergut, dessen Flächen zu etwa 2/3 landwirtschaftlich und zu etwa 1/3 forstwirtschaftlich genutzt wurden. In räumlichem Zusammenhang mit dem Rittergut unterhielt die Klägerin ein Waisenhaus und eine in einem Nebengebäude untergebrachte Schule. Mit den Einkünften des Ritterguts wurde die Klägerin zur Körperschaftsteuer herangezogen. Nach den Feststellungen einer in 1957 stattgefundenen Betriebsprüfung hatte die Klägerin die Aufwendungen für die Unterhaltung der Schule als Betriebsausgaben des Ritterguts gebucht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|