BFH vom 16.03.1977
I R 198/74
Normen:
KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 455
BStBl II 1977, 493

BFH - 16.03.1977 (I R 198/74) - DRsp Nr. 1997/13328

BFH, vom 16.03.1977 - Aktenzeichen I R 198/74

DRsp Nr. 1997/13328

»1. Bilden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des selbstbewirtschafteten Ritterguts einer gemeinnützigen Stiftung eine wirtschaftliche Einheit, ist die Selbstbewirtschaftung des Forstes keine von der Körperschaftsteuer befreite Vermögensverwaltung. 2. Die Anwendung für die gemäß den Stiftungsstatuten auf dem Gesamtvermögen Stiftungsvermögen gehörenden und einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bildenden landwirtschaftlichen Betrieb (Rittergut) abgezogen werden.«

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stiftung, die im Rahmen des § 4 Abs 1 Nr 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zum Vermögen der Klägerin gehörte in den Streitjahren ua ein selbstbewirtschaftetes Rittergut, dessen Flächen zu etwa 2/3 landwirtschaftlich und zu etwa 1/3 forstwirtschaftlich genutzt wurden. In räumlichem Zusammenhang mit dem Rittergut unterhielt die Klägerin ein Waisenhaus und eine in einem Nebengebäude untergebrachte Schule. Mit den Einkünften des Ritterguts wurde die Klägerin zur Körperschaftsteuer herangezogen. Nach den Feststellungen einer in 1957 stattgefundenen Betriebsprüfung hatte die Klägerin die Aufwendungen für die Unterhaltung der Schule als Betriebsausgaben des Ritterguts gebucht.