BFH vom 16.03.1977
II R 83/71
Normen:
HGB § 167 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 555
BStBl II 1977, 699

BFH - 16.03.1977 (II R 83/71) - DRsp Nr. 1997/13443

BFH, vom 16.03.1977 - Aktenzeichen II R 83/71

DRsp Nr. 1997/13443

»Sind die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, das Kommanditkapital "aus stehenbleibenden Gewinnen" zu erhöhen, so wurde dadurch eine Verpflichtung i.S. des § 2 Nr. 2 KVStG 1959 begründet. Die Steuerpflicht nach dieser Vorschrift war nicht davon abhängig, daß die Erhöhung der (bedungenen) Einlagen im Handelsregister eingetragen wurde.«

Normenkette:

HGB § 167 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 2;

I. Die Klägerin, eine GmbH, trat im Jahre 1959 als persönlich haftende Gesellschafterin in eine KG ein. Das Kommanditkapital betrug 500.000 DM. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags waren die Kommanditisten "verpflichtet, aus stehenbleibenden Gewinnen das Kapital auf DM 800.000 zu erhöhen". Aus diesem Grund sollten die Gewinne bis einschließlich 1960 nur zur Hälfte und ab 1. Januar 1961 zu 75 Prozent ausgezahlt werden. Die nichtausgezahlten Gewinnanteile wurden auf "Kapitalkonten II" gutgeschrieben.

Am 31. Dezember 1960 betrugen die Kapitalkonten II insgesamt 382.224,70 DM. Hieraus wurden entsprechend § 9 des Gesellschaftsvertrags und gemäß Gesellschafterbeschluß vom 29. November 1961 die Kommanditeinlagen (Kapitalkonten I) um 300.000 DM erhöht. Die Erhöhung wurde nicht im Handelsregister eingetragen.