BFH vom 16.03.1982
VII R 105/79
Normen:
AO § 116 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 239
BStBl II 1982, 483

BFH - 16.03.1982 (VII R 105/79) - DRsp Nr. 1997/15270

BFH, vom 16.03.1982 - Aktenzeichen VII R 105/79

DRsp Nr. 1997/15270

»Ein Unternehmen ist dann nicht im ganzen übereignet, wenn der frühere Unternehmer den ihm gehörenden Hälfteanteil des Betriebsgrundstücks als wesentliche Grundlage des Betriebs nicht an die GmbH als möglicherweise in Betracht kommende Erwerberin, sondern an deren Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin übereignet.«

Normenkette:

AO § 116 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit notarieller Urkunde vom 28. Juni 1976 gegründet. Der Gründungsgesellschafter K W trat mit notarieller Urkunde vom selben Tage seinen künftigen Geschäftsanteil an die alleinige Geschäftsführerin und nach der Abtretung auch alleinige Gesellschafterin, Frau G W, ab. Die Klägerin nahm am 1. Juli 1976 ihre Geschäftstätigkeit in Form eines Klempnerei- und Installationsbetriebes auf. In den von ihr genutzten Betriebsräumen war vorher ein gleichartiges Unternehmen des Ehemannes der Geschäftsführerin, D W, untergebracht, das wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt worden war. Die Klägerin setzte die aus diesem Betrieb herrührenden Klempnereimaschinen und sonstige Einrichtungsgegenstände, die dem Schwager ihrer Geschäftsführerin, Herrn K W, bereits im Jahre 1972 zur Sicherung übereignet worden waren, in ihrem Gewerbebetrieb ein. Die GmbH wurde erst im Jahre 1977 ins Handelsregister eingetragen.