BFH vom 16.03.1994
I B 186/93
Fundstellen:
BStBl II 1994, 696
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - 16.03.1994 (I B 186/93) - DRsp Nr. 1997/16463

BFH, vom 16.03.1994 - Aktenzeichen I B 186/93

DRsp Nr. 1997/16463

»Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21.12.1992, BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927), wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich vom Arbeitsort über die Grenze an den Wohnort zurückkehrt.«

1. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute und wohnten im Streitjahr 1991 in Konstanz. Seit dem 1. November 1991 war der Antragsteller bei einem Unternehmen in T, Kanton Schaffhausen, beschäftigt. Er fuhr arbeitstäglich von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Vom 4. bis 6. November 1991 befand er sich auf einer Dienstreise in Bern und am 19./20. Dezember 1991 auf einer Dienstreise in St. Gallen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) unterwarf die aus der Tätigkeit in der Schweiz erzielten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer. Die Antragsteller legten gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1991 vom 20. November 1992 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.