I. An der Kommanditgesellschaft (KG) A.N. waren im Streitjahr (1964) als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Kaufmann H.W. und als Kommanditistin die Klägerin - Frau L.W. - beteiligt. Ein (angesichts mehrerer Gesellschafterwechsel und Erbfälle zur Klärung der Beteiligungs- bzw. Gewinnverteilungsverhältnisse) zwischen den Gesellschaftern vor den ordentlichen Gerichten geführter Rechtsstreit endete am 23. Mai 1966 mit einem Vergleich, nach dem die Einlage des Komplementärs auf 156.250 DM, die Einlage der Klägerin auf 93.750 DM bemessen und die Gewinnanteile der Gesellschafter nach einem jährlich 30.000 DM betragenden Voraus für die Geschäftsführung auf 62,5 v.H. für den Komplementär und auf 37,5 v.H. für die Klägerin bemessen wurden. Der Vergleich, der grundsätzlich vom 1. Januar 1966 an wirksam sein sollte, sollte darüber hinaus auch für die Bilanz für das Geschäftsjahr 1965 bestimmend sein. Ferner hatte der Komplementär der Klägerin "auf ihre Gewinnbeteiligung für die Zeit bis 31.12.1964 noch DM 99.775,87" zu zahlen.
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