BFH vom 16.05.1973
I R 168/71
Fundstellen:
BFHE 109, 227
BStBl II 1973, 587

BFH - 16.05.1973 (I R 168/71) - DRsp Nr. 1997/11569

BFH, vom 16.05.1973 - Aktenzeichen I R 168/71

DRsp Nr. 1997/11569

»Die aus der Hingabe eines Darlehens nach § 16 BHG resultierende Steuervergünstigung steht im Falle der Darlehenshingabe durch eine Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern nach Maßgabe des für das Jahr der Hingabe geltenden Gewinnverteilungsschlüssels zu.«

I. An der Kommanditgesellschaft (KG) A.N. waren im Streitjahr (1964) als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der Kaufmann H.W. und als Kommanditistin die Klägerin - Frau L.W. - beteiligt. Ein (angesichts mehrerer Gesellschafterwechsel und Erbfälle zur Klärung der Beteiligungs- bzw. Gewinnverteilungsverhältnisse) zwischen den Gesellschaftern vor den ordentlichen Gerichten geführter Rechtsstreit endete am 23. Mai 1966 mit einem Vergleich, nach dem die Einlage des Komplementärs auf 156.250 DM, die Einlage der Klägerin auf 93.750 DM bemessen und die Gewinnanteile der Gesellschafter nach einem jährlich 30.000 DM betragenden Voraus für die Geschäftsführung auf 62,5 v.H. für den Komplementär und auf 37,5 v.H. für die Klägerin bemessen wurden. Der Vergleich, der grundsätzlich vom 1. Januar 1966 an wirksam sein sollte, sollte darüber hinaus auch für die Bilanz für das Geschäftsjahr 1965 bestimmend sein. Ferner hatte der Komplementär der Klägerin "auf ihre Gewinnbeteiligung für die Zeit bis 31.12.1964 noch DM 99.775,87" zu zahlen.