I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des §
Sie hat von Dezember 1958 bis zum 26. Mai 1959 insgesamt 39.080 Anteilscheine, die von den Anteilsinhabern gegen Auszahlung ihres Anteils am Sondervermögen "zurückgegeben" worden waren, an neue Bewerber abgegeben. Dabei verfuhr sie auf zwei Arten:
a) Ein Teil der Anteile gelangte in ihr bei der Depotbank unterhaltenes und für nicht ausgegebene Anteilscheine bestimmtes Eigendepot und wurde dann wieder ausgegeben.
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