BFH vom 16.05.1973
II R 130/72
Fundstellen:
BFHE 109, 480
BStBl II 1973, 710

BFH - 16.05.1973 (II R 130/72) - DRsp Nr. 1997/11644

BFH, vom 16.05.1973 - Aktenzeichen II R 130/72

DRsp Nr. 1997/11644

»Die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen GrEAgrG ist auch dann anwendbar, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs von seinen Eltern bereits einen Hof durch notariell beurkundeten Übergabevertrag unter Auflassungsvormerkung erworben und dabei eine unmittelbar zum bürgerlich-rechtlichen Eigentum führende, diesem nach den besonderen Umständen nahekommende Stellung erhalten hat.«

I. Der Kläger, ein Landwirt, erwarb durch notariell beurkundeten, am 13. September 1967 genehmigten "Hofübertragungsvertrag" vom 3. Juli 1967 den Grundbesitz (zwei Höfe) seiner Eltern. Beide Höfe wurden gemeinsam von einer Hofstelle aus bewirtschaftet. Nach dem Vertrag waren die Höfe am 1. Juli 1967 übergeben und Nutzungen, Lasten und Schulden einschließlich der "aus dem derzeitigen Neubau noch anfallenden Handwerker- und sonstigen Baurechnungen" vom Kläger übernommen worden. Der Kläger trat gleichzeitig in die Versicherungs-, Pacht- und Mietverträge der Eltern ein. Die Genehmigung der Übernahme des Lastenausgleichs wurde beantragt. Die Vertragsschließenden erklärten die Auflassung. Am 22. August 1967 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.