BFH vom 16.05.1975
III R 138/73
Normen:
AO § 222, § 225a; BewG § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 426
BStBl II 1975, 678

BFH - 16.05.1975 (III R 138/73) - DRsp Nr. 1997/12516

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen III R 138/73

DRsp Nr. 1997/12516

»Ein unrichtiger Einheitswertbescheid kann auf einen späteren Stichtag nicht nach § 222 AO berichtigt, sondern nur nach § 225a AO unter den dort genannten Voraussetzungen fortgeschrieben werden.«

Normenkette:

AO § 222, § 225a; BewG § 22 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, die Beigeladene, besitzen im Erbbaurecht zwei Parzellen, von denen die eine mit dem gemeinschaftlichen Einfamilienhaus und die andere mit einer Garage und einer Werkstätte für das vom Kläger betriebene Transportgeschäft bebaut ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die beiden Parzellen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt und zuletzt zum 1. Januar 1962 als gemischtgenutztes Grundstück bewertet.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1970 beantragte der Kläger, auf den 1. Januar 1970 für die beiden Parzellen zwei getrennte Einheitswerte zu bilden. Mit Bescheiden vom 15. Februar 1971 entsprach das FA diesem Antrag, indem es für das Garagen- und Werkstattgebäude eine Art- und Wertfortschreibung und für das Einfamilienhaus eine Nachfeststellung durchführte.