BFH vom 16.05.1975
III R 54/74
Normen:
GrStG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. August 1965) § 4 Nr. 5c ;
Fundstellen:
BFHE 116, 176
BStBl II 1975, 746

BFH - 16.05.1975 (III R 54/74) - DRsp Nr. 1997/12545

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen III R 54/74

DRsp Nr. 1997/12545

»1. Unterhält eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft eine private Ersatzschule, so kann der Leiter dieser Schule nur dann als Kirchendiener angesehen werden, wenn er zum Kirchenbeamten ernannt ist. 2. Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 12.01.1973 III R 85/72 (BFHE 108, 442, BStBl II 1973, 377) zum Begriff der Dienstwohnung eines Kirchendieners nicht mehr fest.«

Normenkette:

GrStG (i.d.F. des Gesetzes vom 24. August 1965) § 4 Nr. 5c ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt als private Ersatzschule, die staatlich anerkannt ist, ein Knabengymnasium mit angeschlossenem Internat. Von den 24 Lehrkräften der Schule sind 16 beamtet i.S. des § 8 EFGNW vom 27. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1961 S. 230). Mit diesen Lehrkräften hat der Kläger Anstellungsverträge abgeschlossen, die sie verpflichten, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des katholischen Bildungsideals zu leisten. Im übrigen sind sie im Verhältnis zum Kläger aufgrund des Dienstvertrags im wesentlichen den vergleichbaren beamteten Lehrkräften im öffentlichen Dienst gleichgestellt. Sie führen dieselben Berufsbezeichnungen wie Gymnasiallehrer an öffentlichen Schulen mit dem Zusatz "im Kirchendienst (i.K.)".