I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt als private Ersatzschule, die staatlich anerkannt ist, ein Knabengymnasium mit angeschlossenem Internat. Von den 24 Lehrkräften der Schule sind 16 beamtet i.S. des § 8 EFGNW vom 27. Juni 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1961 S. 230). Mit diesen Lehrkräften hat der Kläger Anstellungsverträge abgeschlossen, die sie verpflichten, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste des katholischen Bildungsideals zu leisten. Im übrigen sind sie im Verhältnis zum Kläger aufgrund des Dienstvertrags im wesentlichen den vergleichbaren beamteten Lehrkräften im öffentlichen Dienst gleichgestellt. Sie führen dieselben Berufsbezeichnungen wie Gymnasiallehrer an öffentlichen Schulen mit dem Zusatz "im Kirchendienst (i.K.)".
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