BFH vom 16.05.1975
VI R 132/72
Normen:
EStG § 33 ; LStDV § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 130
BStBl II 1975, 536

BFH - 16.05.1975 (VI R 132/72) - DRsp Nr. 1997/12480

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen VI R 132/72

DRsp Nr. 1997/12480

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Besuchsfahrten zu seinem eine Heilkur durchführenden Ehegatten sind keine außergewöhnliche Belastung.«

Normenkette:

EStG § 33 ; LStDV § 25 ;

Gründe:

I. Die an Tuberkulose erkrankte Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) unterzog sich vom 10. April bis 9. September 1969 einer Heilkur. Während dieser Zeit besuchte der Kläger mit der Tochter seine Ehefrau zweimal mit dem PKW. Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1969 machte er hierfür Fahrt- und Übernachtungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Er gab an, durch seine Besuche sei auch die Genesung seiner Ehefrau wesentlich beeinflußt worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ den beantragten Abzug nicht zu.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 538 veröffentlichten Entscheidung aus, die beiden Besuchsfahrten des Klägers seien zwangsläufig i.S. des § 35 EStG gewesen, da er seine erkrankte Ehefrau während der fünf Monate aus sittlichen Gründen habe besuchen müssen. Dies folge aus der familiären Bindung, die insbesondere auch durch Art. 6 des GG geschützt werde. Nicht entscheidend sei, ob die beiden Besuche den Heilungsprozeß wesentlich gefördert hätten.