BFH vom 16.05.1975
VI R 143/73
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 Nr. 2a ; GG Art. 20 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 25a Abs. 3 Nr. 2a ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 133
BStBl II 1975, 537

BFH - 16.05.1975 (VI R 143/73) - DRsp Nr. 1997/12481

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen VI R 143/73

DRsp Nr. 1997/12481

»Als Erwerbstätigkeit i.S. von § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit anzusehen. Geht nur einer der Ehegatten einer derartigen Beschäftigung nach, während der andere studiert, so kann der Freibetrag für eine Hausgehilfin oder eine Haushaltshilfe auch dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 Nr. 2a ; GG Art. 20 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; LStDV § 25a Abs. 3 Nr. 2a ; StAnpG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet. Zu ihrem Haushalt gehörten im Streitjahr 1971 zwei Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Der Kläger studierte vom 1. Januar 1971 bis zum 12. September 1971 an der Universität in A. . Seit dem 13. September 1971 übt er einen Beruf aus. Seine Ehefrau war mit kurzen Unterbrechungen während des ganzen Jahres 1971 berufstätig.

Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 beantragten die Kläger, ihnen wegen der Beschäftigung einer Haushaltshilfe einen Freibetrag von 600 DM nach § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG - § 25a Abs. 3 Nr. 2a LStDV - zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im Einspruchsverfahren einen anteiligen Freibetrag für September bis Dezember 1971 in Höhe von 200 DM.