I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet. Zu ihrem Haushalt gehörten im Streitjahr 1971 zwei Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Der Kläger studierte vom 1. Januar 1971 bis zum 12. September 1971 an der Universität in A. . Seit dem 13. September 1971 übt er einen Beruf aus. Seine Ehefrau war mit kurzen Unterbrechungen während des ganzen Jahres 1971 berufstätig.
Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 beantragten die Kläger, ihnen wegen der Beschäftigung einer Haushaltshilfe einen Freibetrag von 600 DM nach § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG - §
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