BFH vom 16.05.1975
VI R 155/72
Normen:
BHGBHG (1968) § 17, § 21 Abs. 1 Satz 2; EStG (1969) § 7c, § 26, § 26b;
Fundstellen:
BFHE 116, 78
BStBl II 1975, 704

BFH - 16.05.1975 (VI R 155/72) - DRsp Nr. 1997/12524

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen VI R 155/72

DRsp Nr. 1997/12524

»1. Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten ist die Tarifvergünstigung des § 17 BHG 1968 auch dann zu gewähren, wenn der Ehegatte, der das Darlehen nach § 17 BHG 1968 gegeben hat, bei einer getrennten Veranlagung keine Einkommensteuer zu entrichten gehabt hätte. 2. Darlehen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten zur Finanzierung eines Hauses, in dem beide Ehegatten leben und das dem Darlehnsempfänger gehört, können jedenfalls bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer nicht nach § 17 BHG 1968 begünstigt werden.«

Normenkette:

BHGBHG (1968) § 17, § 21 Abs. 1 Satz 2; EStG (1969) § 7c, § 26, § 26b;

I. Der klagende Ehemann hat in den Jahren 1969 und 1970 in Berlin (West) auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet, das seit der Fertigstellung von ihm und der klagenden Ehefrau bewohnt wird. Zur Bezahlung der Baukosten hat der Ehemann ein Darlehen von 10.000 DM verwendet, das ihm die Ehefrau aufgrund eines Darlehnsvertrages gewährt hat. Das Darlehen ist bei einer Laufzeit von 33 1/3 Jahren jährlich mit 3 v.H. zu verzinsen und mit 3 v.H. zu tilgen.