I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 1965 von seiner ersten Ehefrau aLleinschuldig geschieden; seit dem 17. September 1965 ist er wieder verheiratet. In seiner Einkommensteuererklärung für 1965 setzte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, zu denen er sich gegenüber seiner früheren Ehefrau durch notariellen Vergleich für den Fall der Scheidung aus seinem Alleinverschulden verpflichtet hatte:
Möbelanschaffung 5.244,-- DM
Gardinen 1.106,44 DM
Hausrat 3.648,42 DM
Makler 600,-- DM
Mietvorauszahlung 5.200,-- DM
Instandsetzungsarbeiten 5.452,99 DM
Umzugskosten 1.261,70 DM
Telefonanschluß 120,-- DM
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22.633,55 DM
Anwaltskosten 4.170,77 DM
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26.804,32 DM.
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