BFH vom 16.05.1975
VI R 163/73
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 24
BStBl II 1975, 538

BFH - 16.05.1975 (VI R 163/73) - DRsp Nr. 1997/12482

BFH, vom 16.05.1975 - Aktenzeichen VI R 163/73

DRsp Nr. 1997/12482

»Aufwendungen des allein schuldig geschiedenen Ehegatten für die Einrichtung des Haushalts seiner früheren Ehefrau nach der Scheidung gehören dem Vermögensbereich an und können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für die Anschaffung von Möbeln als auch für die mit der Trennung der Eheleute verbundenen Folgeaufwendungen für die Beschaffung und den Bezug einer neuen Wohnung.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 1965 von seiner ersten Ehefrau aLleinschuldig geschieden; seit dem 17. September 1965 ist er wieder verheiratet. In seiner Einkommensteuererklärung für 1965 setzte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, zu denen er sich gegenüber seiner früheren Ehefrau durch notariellen Vergleich für den Fall der Scheidung aus seinem Alleinverschulden verpflichtet hatte:

Möbelanschaffung 5.244,-- DM

Gardinen 1.106,44 DM

Hausrat 3.648,42 DM

Makler 600,-- DM

Mietvorauszahlung 5.200,-- DM

Instandsetzungsarbeiten 5.452,99 DM

Umzugskosten 1.261,70 DM

Telefonanschluß 120,-- DM

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22.633,55 DM

Anwaltskosten 4.170,77 DM

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26.804,32 DM.