I. Der in A in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnende Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitet als sogenannter Grenzgänger bei der Fa. X AG (Arbeitgeberin) in der Schweiz. Er ist dort bei einer betriebseigenen Angestelltenpensionskasse (APK) versichert. Die Kasse gewährt u.a. Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten gemäß Art. 7 des Reglements der APK. Der Kläger hat in den Streitjahren 1962, 1963 und 1966 nach Art. 30 des Reglements Beiträge in Höhe von 6 v.H. des anrechenbaren Jahreseinkommens an die Pensionskasse entrichtet. Die Arbeitgeberin hat nach Art. 41 des Reglements weitere 9 v.H. getragen. Nach Art. 31 des Reglements waren in diesen Jahren infolge Lohnerhöhungen einmalige Aufzahlungen zu leisten. Diese haben der Kläger zu einem Drittel und die Arbeitgeberin nach Art. 41 des Reglements zu zwei Dritteln aufgebracht. Die Arbeitgeberin hat somit in den Streitjahren folgende Beträge als Arbeitgeberanteile geleistet:
1962 3.458,64 DM 1963 3.787,06 DM 1966 3.609,61 DM.
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