BFH vom 16.05.1990
X R 30/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 908

BFH - 16.05.1990 (X R 30/87) - DRsp Nr. 1997/16368

BFH, vom 16.05.1990 - Aktenzeichen X R 30/87

DRsp Nr. 1997/16368

»Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27.11.1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.02.1990 X R 80/88, BFHE 160, 27). Bar ausbezahlte Beträge können aber insoweit als Betriebsausgaben abziehbar sein, als die Barzahlungen in jeweils zusammenhängenden Zeiträumen geleistet wurden und aus dieser Zahlungsweise geschlossen werden kann, daß wenigstens in den Zeiträumen der Barauszahlungen die Einkommens- und Vermögenssphären der Eheleute klar und eindeutig getrennt waren. Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.«