I. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und ihrem Unternehmenszweck gemäß unverzüglich persönlich haftende Gesellschafterin einer unter Benutzung ihres Namens firmierenden Kommanditgesellschaft geworden. Die Einlagen der Kommanditisten betragen 45.000 DM.
Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) zunächst die Gesellschaftsteuer aus der GmbH-Gründung erhoben hatte, setzte es gegen die Klägerin 1.125 DM Gesellschaftsteuer aus den Kommanditanteilen fest. Der Bescheid ist hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs vorläufig, weil (wie vom Finanzgericht - FG - nicht festgestellt) die Kommanditisten ausweislich des Gesellschaftsvertrags nicht Barbeträge, sondern Unternehmenswerte eingebracht hatten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
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