BFH vom 16.06.1970
II R 22/70
Fundstellen:
BFHE 99, 423
BStBl II 1970, 668

BFH - 16.06.1970 (II R 22/70) - DRsp Nr. 1997/10176

BFH, vom 16.06.1970 - Aktenzeichen II R 22/70

DRsp Nr. 1997/10176

»1. Der Gesellschaftsteuer auf den ersten Erwerb der Kommanditanteile an einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, kann nicht entgegengehalten werden, das Einbringen der Kommanditisten habe die Kapitalkraft der Kapitalgesellschaft nicht verstärkt. 2. Schuldner der Gesellschaftsteuer ist auch in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG die Kapitalgesellschaft (BFH 97, 147 (149)).«

I. Die Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und ihrem Unternehmenszweck gemäß unverzüglich persönlich haftende Gesellschafterin einer unter Benutzung ihres Namens firmierenden Kommanditgesellschaft geworden. Die Einlagen der Kommanditisten betragen 45.000 DM.

Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) zunächst die Gesellschaftsteuer aus der GmbH-Gründung erhoben hatte, setzte es gegen die Klägerin 1.125 DM Gesellschaftsteuer aus den Kommanditanteilen fest. Der Bescheid ist hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs vorläufig, weil (wie vom Finanzgericht - FG - nicht festgestellt) die Kommanditisten ausweislich des Gesellschaftsvertrags nicht Barbeträge, sondern Unternehmenswerte eingebracht hatten. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.