BFH vom 16.06.1976
II R 117/72
Normen:
GrEStG Berlin (vom 18. Juli 1969) § 6 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 306
BStBl II 1976, 645

BFH - 16.06.1976 (II R 117/72) - DRsp Nr. 1997/12978

BFH, vom 16.06.1976 - Aktenzeichen II R 117/72

DRsp Nr. 1997/12978

»Ein Grundstück ist auch dann nicht bebaut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner GrEStG, wenn beim Erwerb vorhandene Gebäude vor der planungsgemäßen Bebauung abgerissen werden sollen.«

Normenkette:

GrEStG Berlin (vom 18. Juli 1969) § 6 Abs. 1 Nr. 9 ;

I. Die Klägerin hat am 22. Oktober 1970 ein Grundstück gekauft, auf dem eine etwa 100 Jahre alte Landhausvilla sowie ein Garagenhaus mit Wohnung standen. Sie hat Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt mit der Begründung, sie wolle die vorhandenen Gebäude abreißen und auf dem Gelände steuerbegünstigte Wohnungen errichten.

Das beklagte Finanzamt hat Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Erwerb sei nicht gemäß § 6 Abs 1 Nr 9 oder Nr 11 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 S 1034 - GVBl 1969, 1034 -) - GrEStG 1969 - steuerfrei. Die erstgenannte Vorschrift könne nicht angewandt werden, weil nach Auskunft des zuständigen Stadtplanungsamtes die vorhandenen Gebäude nicht von untergeordneter Bedeutung seien (§ 8 Abs 6 GrEStG 1969); die letztgenannte Vorschrift gelte nur für solche Fälle, in denen der Erwerber die vorhandenen Gebäude erhalten und zusätzliche Bauten errichten wolle. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen.