I. Die Kläger haben am 31. Dezember 1969 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein bebautes Grundstück für 450.000 DM gekauft. Sie haben Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt mit der Begründung, auf dem Grundstück sollten steuerbegünstigte Wohnungen errichtet werden.
Das beklagte Finanzamt hat Grunderwerbsteuer festgesetzt und den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen. Dem Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Nr 11 des Grunderwerbsteuergesetzes Berlin vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 S 1034 - GVBl 1969, 1034 -) - GrEStG - könne nicht stattgegeben werden, weil die Kläger trotz Aufforderung nicht die Bebaubarkeit des Grundstückes nachgewiesen und nicht die voraussichtliche Höhe der von ihnen zur Schaffung neuer Wohn- oder anderer Nutzflächen aufzuwendenden Baukosten angegeben hätten (§ 6 Abs 2 Satz 3 GrEStG).
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