I. Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Oktober 1971 von der Sparkasse B mehrere Grundstücksparzellen, deren eine mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Die Sparkasse hatte die Parzellen am 24. August 1971 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Einfamilienhaus war am 12. August 1968 bezugsfertig geworden. Der Kläger bewohnt das Haus zusammen mit seinen Eltern.
Das Finanzamt (Beklagter) setzte Grunderwerbsteuer fest. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 9 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Grunderwerbsteuer vom 1. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt S 166 - GVBl, 166 -) - GrEStG - verneinte es, weil der Kläger nicht Ersterwerber, wie dies die Vorschrift fordere, sondern Zweiterwerber sei.
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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