BFH vom 16.06.1976
II R 23/75
Normen:
GrEStG Berlin (vom 18. Juli 1969) § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. d, § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 310
BStBl II 1976, 647

BFH - 16.06.1976 (II R 23/75) - DRsp Nr. 1997/12980

BFH, vom 16.06.1976 - Aktenzeichen II R 23/75

DRsp Nr. 1997/12980

»Ein Grundstück gilt auch dann als nicht bebaut i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d des Berliner GrEStG vom 18.07.1969, wenn der Zwischenerwerber die vorhandenen Gebäude zwecks planungsgemäßer Bebauung des Grundstückes mit einem Wohngebäude durch den Nacherwerber abreißt.«

Normenkette:

GrEStG Berlin (vom 18. Juli 1969) § 6 Abs. 1 Nr. 6 lit. d, § 8 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin kaufte am 20. März 1970 ein Grundstück in Berlin, auf dem etwa 100 Jahre alte Gebäude standen. Nach Abriß dieser Gebäude veräußerte sie den Grundbesitz an mehrere Interessenten weiter.

Die Klägerin beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung mit der Begründung, auf dem erworbenen Gelände sollten Wohngebäude errichtet werden. Das beklagte Finanzamt setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest; der Erwerb eines Grundstücks zum Abriß vorhandener und zur Errichtung neuer Gebäude sei nicht steuerfrei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des FG kann die Klägerin die Steuervergünstigung nach § 6 Abs 1 Nr 6 Buchst d des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 S 1034 - GVBl 1969, 1034 -) - GrEStG 1969 - nicht in Anspruch nehmen, weil das Grundstück nicht im Sinne des § 8 Abs 6 GrEStG 1969 als unbebaut gegolten habe.