BFH vom 16.06.1977
III R 80/75
Normen:
BGB § 93, § 94 Abs. 2 ; BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 123, 107
BStBl II 1977, 792

BFH - 16.06.1977 (III R 80/75) - DRsp Nr. 1997/13490

BFH, vom 16.06.1977 - Aktenzeichen III R 80/75

DRsp Nr. 1997/13490

»Eine in den Räumen einer Diskothek angebrachte Paneelverkleidung, welche die Aufgabe hat, das Tageslicht abzuschirmen und den Schall zu dämpfen, ist kein Gebäudebestandteil, sondern ein zur Investitionszulage berechtigendes Wirtschaftsgut.«

Normenkette:

BGB § 93, § 94 Abs. 2 ; BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) in gemieteten Räumen eine Diskothek. Im Jahre 1973 hat er die Innenausstattung von Grund auf erneuert. Dabei wurden an den beiden Fensterfronten auf einer Länge von 39 m statt Vorhängen Paneelverkleidungen angebracht. Diese bestehen aus 26 mm dicken Holzplatten, die mit Filz und dann mit Velours bespannt sind. Die Holzplatten sind weder mit der Wand noch mit der Decke fest verbunden. Sie stehen Stoß an Stoß auf den Fensterbänken und halten durch ihr Eigengewicht. An der Decke sind sie in die für Vorhänge vorgesehenen Aussparungen eingefügt. Auf einer Länge von 4 m sind die Paneele an der Decke verschraubt. In der Garderobe sind sie durch Rollenlager verschiebbar. Bei Brandgefahr können die Paneele von den Gästen nach innen gezogen werden. Die Räume werden im wesentlichen künstlich beleuchtet. Die Fenster sind von außen bunt bemalt.