BFH vom 16.06.1978
VI R 33/76
Normen:
EStG (1971) § 34a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 383
BStBl II 1978, 574

BFH - 16.06.1978 (VI R 33/76) - DRsp Nr. 1997/13851

BFH, vom 16.06.1978 - Aktenzeichen VI R 33/76

DRsp Nr. 1997/13851

»Tarifvertragliche Lohnzuschläge für Nachtarbeit können nach § 34a Abs. 1 und 3 EStG auch dann in voller Höhe steuerfrei sein, wenn sie nur gewährt werden, soweit die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit ist.«

Normenkette:

EStG (1971) § 34a Abs. 1, 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1969 bis 1971 aufgrund des Manteltarifvertrags für die Angestellten des Einzelhandels in Baden-Württemberg (MTV) Zuschläge zum Arbeitslohn. Nach § 8 Nr 2 MTV betragen die Zuschläge

für Mehrarbeit 25 v.H.

für Nachtarbeit, soweit sie

Mehrarbeit ist 50 v.H.

für Arbeiten an Sonntagen und

lohnzahlungspflichtigen

Wochenfeiertagen 50 v.H.

für Arbeiten an gesetzlichen

Feiertagen, die auf einen Sonntag

fallen 100 v.H.

des auf einen Stundenlohn umgerechneten Arbeitslohns. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nach § 8 Nr 3 MTV nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.

Die Zuschläge für Nachtarbeit zahlte die Klägerin ihren Arbeitnehmern in voller Höhe steuerfrei aus. Nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) sind die Nachtarbeitszuschläge aufzuteilen in einen steuerfreien Lohnzuschlag von 25vH für Nachtarbeit und einen steuerpflichtigen Lohnzuschlag von 25vH für Mehrarbeit. Das FA ermittelte die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 23vH.