I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1969 bis 1971 aufgrund des Manteltarifvertrags für die Angestellten des Einzelhandels in Baden-Württemberg (
für Mehrarbeit 25 v.H.
für Nachtarbeit, soweit sie
Mehrarbeit ist 50 v.H.
für Arbeiten an Sonntagen und
lohnzahlungspflichtigen
Wochenfeiertagen 50 v.H.
für Arbeiten an gesetzlichen
Feiertagen, die auf einen Sonntag
fallen 100 v.H.
des auf einen Stundenlohn umgerechneten Arbeitslohns. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nach §
Die Zuschläge für Nachtarbeit zahlte die Klägerin ihren Arbeitnehmern in voller Höhe steuerfrei aus. Nach Ansicht des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) sind die Nachtarbeitszuschläge aufzuteilen in einen steuerfreien Lohnzuschlag von 25vH für Nachtarbeit und einen steuerpflichtigen Lohnzuschlag von 25vH für Mehrarbeit. Das FA ermittelte die Lohnsteuer pauschal mit einem Steuersatz von 23vH.
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