BFH vom 16.07.1974
VIII R 143/71
Normen:
EStG (1967) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 286
BStBl II 1975, 193

BFH - 16.07.1974 (VIII R 143/71) - DRsp Nr. 1997/12301

BFH, vom 16.07.1974 - Aktenzeichen VIII R 143/71

DRsp Nr. 1997/12301

»Wird der Öltank einer Heizungsanlage in einem Mietwohngebäude aufgrund gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen nachträglich mit einer Plastikinnenhülle und einem Leckanzeigegerät ausgestattet, so können die hierfür erbrachten Kosten laufender Erhaltungsaufwand des Gebäudes sein.«

Normenkette:

EStG (1967) § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 21 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Kosten für die nachträgliche Ausstattung eines Heizungsöltanks mit einer Innenhülle und einem Leckanzeiger als Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.