BFH vom 16.07.1975
II R 14/69
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1, 4, 5;
Fundstellen:
BFHE 117, 267
BStBl II 1976, 158

BFH - 16.07.1975 (II R 14/69) - DRsp Nr. 1997/12704

BFH, vom 16.07.1975 - Aktenzeichen II R 14/69

DRsp Nr. 1997/12704

»Grundpfandgläubiger im Sinne von § 9 Abs. 5 und 1 GrEStG ist auch ein Grundschuldgläubiger, der die Grundschuld treuhänderisch erworben hat. Erwirbt er in der Zwangsversteigerung das mit der Grundschuld belastete Grundstück zur Rettung der Grundschuld im eigenen Namen, aber treuhänderisch für den Treugeber der Grundschuld, ist der Erwerb gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG begünstigt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.«

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1, 4, 5;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Meistbietende in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Erbbaugrundbuch eingetragenen Erbbaurechts geblieben, und zwar unter Bestehenbleiben vorrangiger Rechte. Zwei Grundschulden im Nennbetrag von je 250.000 DM, die die Klägerin vor Anordnung der Zwangsversteigerung erworben hatte, waren im geringsten Gebot nicht enthalten gewesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte den Erwerb mit Verfügung vom 27. August 1957 von der Grunderwerbsteuer freigestellt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1959 übertrug die Klägerin das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Erbbaurecht an die L. (im folgenden L.A.).