I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Meistbietende in dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Erbbaugrundbuch eingetragenen Erbbaurechts geblieben, und zwar unter Bestehenbleiben vorrangiger Rechte. Zwei Grundschulden im Nennbetrag von je 250.000 DM, die die Klägerin vor Anordnung der Zwangsversteigerung erworben hatte, waren im geringsten Gebot nicht enthalten gewesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte den Erwerb mit Verfügung vom 27. August 1957 von der Grunderwerbsteuer freigestellt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1959 übertrug die Klägerin das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Erbbaurecht an die L. (im folgenden L.A.).
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