BFH vom 16.07.1975
VIII R 178/72
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 493
BStBl II 1975, 817

BFH - 16.07.1975 (VIII R 178/72) - DRsp Nr. 1997/12577

BFH, vom 16.07.1975 - Aktenzeichen VIII R 178/72

DRsp Nr. 1997/12577

»Ein derivativer Geschäftswert, der in den Bilanzen eines Einzelunternehmens aktiviert ist, kann in der Schlußbilanz dieses Unternehmens nicht allein mit der Begründung auf null DM abgeschrieben werden, daß er durch die Einbringung des Unternehmens in eine Personengesellschaft wertlos geworden sei.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen in den Bilanzen seiner Einzelfirma jeweils mit 7.000 DM angesetzten derivativen Geschäftswert in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1968 für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1968 auf null DM abschreiben darf.

Der Kläger hatte im Jahre 1962 ein Einzelhandelsgeschäft mit Schreibmaschinen und Bürobedarf käuflich erworben. Nach dem notariellen Kaufvertrag hatte er als Teil des Kaufpreises "für die Übernahme der Kundschaft, die Firma und den Geschäftswert" 7.000 DM bezahlt. Er hatte diese 7.000 DM in seiner Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1962 und in den Folgebilanzen unter der Bezeichnung "Firmenwert" aktiviert. In der Schlußbilanz zum 30. Juni 1968 hat er diesen Posten in voller Höhe "aufgelöst".