BFH vom 16.07.1976
III R 158/73
Normen:
InvZulG (1969) § 3 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 543
BStBl II 1976, 757

BFH - 16.07.1976 (III R 158/73) - DRsp Nr. 1997/13035

BFH, vom 16.07.1976 - Aktenzeichen III R 158/73

DRsp Nr. 1997/13035

»Die Ausschlußfrist des InvZulG 1969 § 3 Abs. 3 Satz 3 ist gewahrt, wenn der innerhalb dieser Frist beim FA eingegangene Antrag das Investitionsvorhaben, für das Investitionszulage begehrt wird, nach Art und Ort bezeichnet und zusätzlich die Summe der Investitionskosten aufführt. Darüber hinausgehende, für die Festsetzung der Investitionszulage noch erforderliche, ergänzende Angaben fallen nicht unter die Ausschlußfrist.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 3 Abs. 1, 3 ;

I. Streitig ist, welche Anforderungen an den Inhalt eines fristwahrenden Antrags auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) zu stellen sind. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit einem am 31. März 1971 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eingegangenen Antrag die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1970.