I. Streitig ist, welche Anforderungen an den Inhalt eines fristwahrenden Antrags auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) zu stellen sind. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit einem am 31. März 1971 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eingegangenen Antrag die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1970.
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