BFH vom 16.07.1977
III R 130/74
Fundstellen:
BStBl II 1976, 661

BFH - 16.07.1977 (III R 130/74) - DRsp Nr. 1997/12987

BFH, vom 16.07.1977 - Aktenzeichen III R 130/74

DRsp Nr. 1997/12987

»Die Tätigkeit eines Fotografen einschließlich der Labortätigkeit gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben in Berlin (West) in der Form einer BGB -Gesellschaft ein Fotoatelier. Sie beschäftigen sich mit der Industriefotografie. Im Jahr 1971 erwarben sie Anlagegüter im Wert von ... DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte den Klägern dafür eine Investitionszulage von 10vH der Anschaffungskosten. Die Kläger begehren dagegen die erhöhte Investitionszulage von 25vH der Anschaffungskosten mit der Begründung, daß ihr Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe - gehöre.

Der Einspruch blieb erfolglos. Dagegen hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß sämtliche Laborarbeiten, wie zB das Anfertigen von Vervielfältigungen und Reproduktionen, dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen seien. Es nahm darüber hinaus an, daß auch in dem Fotografieren selbst ein Bearbeitungsvorgang insofern zu sehen sei, als dadurch Negativmaterial belichtet werde. Das FG kam somit zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit der Kläger insgesamt einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes darstelle.