I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reinigt und wartet gewerbsmäßig Öltanks, räumt Kanäle, entleert Gruben und verwertet Schrott, insbesondere Autowracks. Außerdem sammelt er gewerbsmäßig flüssige Abfälle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z.B. Galvanikschlämme, Säuren, Laugen, Gifte, cyanidhaltige Lösungen, Bohr- und Schleifölemulsionen, Sandfangrückstände, Öl- und Benzinabscheiderinhalte, Ölwassergemische, Lösungsmittel, Farbstoffe) und befördert sie zu den hierfür bestimmten Sammelstellen. Er verwendet dazu ein Schlammsaugfahrzeug, das am 30. Mai 1973 für ihn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist (amtliches Kennzeichen ..., verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 22000 kg, drei Achsen).
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