BFH vom 16.07.1980
II R 175/75
Normen:
KraftStG (1972) § 2 Nr. 3a ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 243
BStBl II 1980, 677

BFH - 16.07.1980 (II R 175/75) - DRsp Nr. 1997/14639

BFH, vom 16.07.1980 - Aktenzeichen II R 175/75

DRsp Nr. 1997/14639

»Das Halten eines Schlammsaugfahrzeugs, das verwendet wird, um gewerbsmäßig flüssige Abfälle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z.B. Galvanikschlämme, Säuren, Laugen, Gifte, Öl- und Benzinabscheiderinhalte, Bohr- und Schleifölemulsionen) einzusammeln und zu den hierfür bestimmten Sammelstellen zu befördern, war vor dem 01.06.1979 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

Normenkette:

KraftStG (1972) § 2 Nr. 3a ; KraftStG (1979) § 3 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reinigt und wartet gewerbsmäßig Öltanks, räumt Kanäle, entleert Gruben und verwertet Schrott, insbesondere Autowracks. Außerdem sammelt er gewerbsmäßig flüssige Abfälle aus gewerblichen und industriellen Unternehmen (z.B. Galvanikschlämme, Säuren, Laugen, Gifte, cyanidhaltige Lösungen, Bohr- und Schleifölemulsionen, Sandfangrückstände, Öl- und Benzinabscheiderinhalte, Ölwassergemische, Lösungsmittel, Farbstoffe) und befördert sie zu den hierfür bestimmten Sammelstellen. Er verwendet dazu ein Schlammsaugfahrzeug, das am 30. Mai 1973 für ihn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist (amtliches Kennzeichen ..., verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 22000 kg, drei Achsen).