I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat, da keine Steuererklärung abgegeben wurde, den im Schätzungsweg gemäß § 217 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassenen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1973 unter der Anschrift "Herrn und Frau W., H. ... " laut Postaufgabevermerk am 3. März 1976 zur Post gegeben. Mit einem am 12. April 1976 beim FA eingegangenen Schreiben haben die Rechtsanwälte ... namens der Eheleute W. Einspruch eingelegt und in einem weiteren Schreiben Nachsicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
Das FA hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da er verspätet eingegangen sei und Nachsichtgründe nicht vorlägen.
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