BFH vom 16.08.1978
I R 28/76
Normen:
BGB § 705 ; GewStG § 8 Nr. 3 ; HGB §§ 335 ff;
Fundstellen:
BFHE 126, 51
BStBl II 1979, 51

BFH - 16.08.1978 (I R 28/76) - DRsp Nr. 1997/13938

BFH, vom 16.08.1978 - Aktenzeichen I R 28/76

DRsp Nr. 1997/13938

»Der Annahme einer stillen Gesellschaft steht nicht notwendig entgegen, daß die Vertragschließenden die Pflicht des Unternehmers zur unveränderten Fortführung des Betriebs im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen haben.«

Normenkette:

BGB § 705 ; GewStG § 8 Nr. 3 ; HGB §§ 335 ff;

I. Streitig ist, ob Zahlungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer KG, an mehrere ihrer leitenden Angestellten nach § 8 Nr 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind.

An der Klägerin waren im Streitjahr 1969 neben zwei persönlich haftenden Gesellschaftern zehn Kommanditisten beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der KG sieht vor, daß an der KG außerdem stille Gesellschafter beteiligt sind. Die Beteiligungen sollten durch Abschluß eines gesonderten Vertrags zwischen der KG und dem stillen Gesellschafter begründet werden. Der nach Befriedigung der persönlich haftenden Gesellschafter und nach Verzinsung sämtlicher Einlagen verbleibende Restgewinn soll in Höhe von 8,75vH auf (damals) 19 stille Gesellschafter verteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht bereits vor, daß auch die stillen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Einlagen am Verlust der KG teilnehmen sollen.