BFH vom 16.10.1970
III R 25/69
Fundstellen:
BFHE 101, 261
BStBl II 1971, 287

BFH - 16.10.1970 (III R 25/69) - DRsp Nr. 1997/10434

BFH, vom 16.10.1970 - Aktenzeichen III R 25/69

DRsp Nr. 1997/10434

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Brennerei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anerkannt werden kann.«

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

1. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa ...ha. Auf dem Hof werden eine Brennerei und eine Spirituosenfabrik betrieben. In der Brennerei werden ausschließlich Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs verarbeitet. An fremden Erzeugnissen werden nur geringe Mengen von Hilfsstoffen (z.B. Darrmalz, Gerste) zugekauft. Der ablieferungspflichtige Rohsprit, insbesondere Kartoffelrohsprit, wird an die Branntweinmonopolverwaltung abgegeben. Der von der Ablieferungspflicht befreite Kornbranntwein wird teils in ungereinigtem Zustand an die Deutsche Kornbranntweinverwertungsstelle verkauft, teils nach Verarbeitung zu Feinsprit der Spirituosenfabrik zugeführt und dort zu Trinkbranntwein weiterverarbeitet. Die bei der Herstellung des Rohbranntweins anfallenden Rückstände (Schlempe) werden in dem landwirtschaftlichen Betrieb als Futter für das Vieh verwendet.