BFH vom 16.10.1984
IX R 71/84
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 154

BFH - 16.10.1984 (IX R 71/84) - DRsp Nr. 1997/16082

BFH, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen IX R 71/84

DRsp Nr. 1997/16082

»Bewohnen Eltern ein aufgrund der ihnen obliegenden Sorge für das Vermögen des Kindes (§ 1626 Abs. 1 BGB) in ihrem Besitz befindliches und ihrem minderjährigen Kind gehörendes Einfamilienhaus, so beruht die Nutzung nicht auf einer gesicherten Rechtsposition.«

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind bei der Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin schenkte mit Vertrag vom 22. November 1971 ihren in L belegenen Grundbesitz ihren damals minderjährigen Kindern. Der Eigentumsübergang auf die Kinder wurde im Grundbuch eingetragen. Sonstige das Grundstück belastende oder beschränkende Rechte sind bei Abschluß des Schenkungsvertrages schriftlich nicht vereinbart worden. In den Jahren 1972/73 errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, das von ihnen und ihren Kindern selbst genutzt wird. Am 16. Juli 1979 wurde ein Nießbrauchsrecht zugunsten der Kläger beurkundet und später im Grundbuch eingetragen.

Nach einer Betriebsprüfung rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1973 bis 1976 angefallenen Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht den Klägern, sondern den minderjährigen Kindern als Grundstückseigentümern zu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.