BFH vom 16.10.1984
IX R 81/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 390

BFH - 16.10.1984 (IX R 81/82) - DRsp Nr. 1997/16188

BFH, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen IX R 81/82

DRsp Nr. 1997/16188

»Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Auflage, dem Übertragenden weiterhin die Nutzung zu gestatten, so ist der Nutzungswert der Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nicht ihm, sondern dem Übertragenden zuzurechnen. Infolgedessen kann der Steuerpflichtige keine Werbungskosten abziehen.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das sie aufgrund eines notariellen Vertrags vom 12. September 1970 von ihren Eltern -den Voreigentümern- übertragen bekommen hat. Das 1920 auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus enthält eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 88 qm. Es ist im Einheitswertverfahren als Einfamilienhaus bewertet worden.

Die Klägerin hatte sich in dem notariellen Vertrag u.a. verpflichtet, die in dem Vertrag als Verkäufer bezeichneten Eltern lebenslang auf dem Grundstück wohnen zu lassen. Im Veranlagungszeitraum 1976 wurde das Haus auch dementsprechend von den Eltern der Klägerin genutzt.

In der Einkommensteuererklärung 1976 erklärte die Klägerin bezüglich des Grundstücks Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 0 DM und Werbungskosten in Höhe von 14.731 DM, und zwar

Reparaturen 9.544

gezahlte Grundsteuer 322

Stromgebühren für Hausbeleuchtung 30

Schornsteinfegergebühren 75