BFH vom 16.11.1973
III B 21/73
Fundstellen:
BFHE 110, 495
BStBl II 1974, 141

BFH - 16.11.1973 (III B 21/73) - DRsp Nr. 1997/11818

BFH, vom 16.11.1973 - Aktenzeichen III B 21/73

DRsp Nr. 1997/11818

»1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Streitwertfestsetzung eines FG ist der BFH an die Anträge des Beschwerdeführers nicht gebunden, wenn die Entscheidung bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergeht, das auf die rechtskräftige Erledigung der Hauptsache folgt. 2. Zur Streitwertfestsetzung bei Zurückverweisung der Sache an das FG im ersten Rechtsgang und erneutem Revisionsverfahren im zweiten Rechtsgang.«

I. Das Finanzgericht (FG) hat in dem Rechtsstreit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Vermögensabgabe durch Beschluß vom 4. Juni 1973 den Streitwert für das gesamte Verfahren auf 174.769 DM festgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde, den Streitwert wie im Urteil des FG vom 14. Dezember 1971 für die Klage auf 32.859 DM und nur für die Revision auf 174.769 DM festzusetzen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.