I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. März 1965 Arbeitnehmer der Firma X. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn 10.000 DM. Damit sollten alle Vergütungsansprüche aus Diensterfindungen des Klägers für die Jahre 1959 bis 1964 abgegolten sein. Von den 10.000 DM hat der Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe von 1.141 DM einbehalten.
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