BFH vom 16.11.1973
VI R 122/70
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 144
BStBl II 1974, 163

BFH - 16.11.1973 (VI R 122/70) - DRsp Nr. 1997/11824

BFH, vom 16.11.1973 - Aktenzeichen VI R 122/70

DRsp Nr. 1997/11824

»Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Erfindervergütung für mehrere Jahre in einem Betrag ausbezahlt, so kann er entweder die Besteuerung nach dem Gesetz über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 20.02.1969 (Art. 3 StÄndG 1968 in Verbindung mit der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen vom 06.06.1951) - ANErfG - oder nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen. Die gleichzeitige Anwendung beider Steuerermäßigungen ist nicht möglich.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. März 1965 Arbeitnehmer der Firma X. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn 10.000 DM. Damit sollten alle Vergütungsansprüche aus Diensterfindungen des Klägers für die Jahre 1959 bis 1964 abgegolten sein. Von den 10.000 DM hat der Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe von 1.141 DM einbehalten.