BFH vom 16.11.1976
II R 111/72
Normen:
GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 208
BStBl II 1977, 327

BFH - 16.11.1976 (II R 111/72) - DRsp Nr. 1997/13242

BFH, vom 16.11.1976 - Aktenzeichen II R 111/72

DRsp Nr. 1997/13242

»Die Erschließungskosten sind Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, wenn sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet, die Vertragspartner das Entgelt für die Erschließung in den Kaufpreis einbeziehen und der Grundstückskaufvertrag sich danach als Kaufvertrag über ein erschlossenes Grundstück erweist.«

Normenkette:

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 12. Januar 1968 einen notariell beurkundeten "Veräußerungsvertrag" mit "Kaufvertragsnachtrag" vom 22. April 1968 in der gleichen Form und weiteren Nachtragsvereinbarungen, wonach sie ein etwa 2.400 qm großes Grundstück in der Gemarkung W. und eine weitere noch zu vermessende Fläche von etwa 359 qm kauften. Als Kaufpreis wurden für die verschiedenen Teile des Grundstücks Beträge von 30,30 bis 37,30 DM je qm vereinbart.

Die Nr XII 2 der notariellen Urkunde vom 12. Januar 1968 hat ua folgenden Inhalt:

2.) Vertragsgegenstand:

Der Veräußerer erschließt im Rahmen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr 4 der Gemeinde W. für den Ortsteil B. das dort näher ausgewiesene Baugebiet, darunter auch die heutige Vertragsfläche.