I. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 12. Januar 1968 einen notariell beurkundeten "Veräußerungsvertrag" mit "Kaufvertragsnachtrag" vom 22. April 1968 in der gleichen Form und weiteren Nachtragsvereinbarungen, wonach sie ein etwa 2.400 qm großes Grundstück in der Gemarkung W. und eine weitere noch zu vermessende Fläche von etwa 359 qm kauften. Als Kaufpreis wurden für die verschiedenen Teile des Grundstücks Beträge von 30,30 bis 37,30 DM je qm vereinbart.
Die Nr XII 2 der notariellen Urkunde vom 12. Januar 1968 hat ua folgenden Inhalt:
2.) Vertragsgegenstand:
Der Veräußerer erschließt im Rahmen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr 4 der Gemeinde W. für den Ortsteil B. das dort näher ausgewiesene Baugebiet, darunter auch die heutige Vertragsfläche.
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