BFH vom 16.11.1977
I R 83/75
Normen:
EStG § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 501
BStBl II 1978, 386

BFH - 16.11.1977 (I R 83/75) - DRsp Nr. 1997/13755

BFH, vom 16.11.1977 - Aktenzeichen I R 83/75

DRsp Nr. 1997/13755

»Auch nicht bewertbare, weil ungesicherte Rechtspositionen (hier: Gestattung der Ausbeute von Bodenschätzen) können zum Betriebsvermögen gehören. Gegenstände, die der Betriebsinhaber auf Grund solcher Rechtspositionen erwirbt, werden mit dem Erwerb Betriebsvermögen.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine OHG - betreibt ein Kieswerk. Gesellschafter sind die Brüder A. und J.R. . Deren Schwager P. ist als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt.

Die Mutter der Gesellschafter der Klägerin, Frau R., gestattete diesen in den Streitjahren 1967 bis 1969 ohne besondere Vereinbarung, die zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden kiesführenden Grundstücke Flurstücke Nr 209 und 210 in K. im Rahmen des Kieswerkbetriebs auszubeuten. Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1969 überließ sie das bis zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgebeutete Grundstück Flurstück Nr 209 den beiden Söhnen. Nach Ziff IV des Vertrages gingen die Nutzungen und Lasten vom 4. November 1969 an auf die Erwerber über.