I. Umstritten ist, ob bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) auf den 1. Januar 1967 und auf den 1. Januar 1969 eine Pensionsverpflichtung gegenüber der Ehefrau des damaligen Kommanditisten A. als Betriebsschuld (§ 103 des Bewertungsgesetzes - BewG - 1965) abgezogen werden kann.
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