I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die im zweiten Obergeschoß eines aus Eigentumswohnungen bestehenden Gebäudes liegt, und die eine Wohnfläche von 56,50 qm hat. Das Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an der Wohnung und einem Miteigentumsanteil von 65/1000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehören ein Laden und eine Gastwirtschaft im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von zusammen 157 qm.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte für dieses Wohnungseigentum zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 22.800 DM und die Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück fest. Dieser Feststellungsbescheid wurde unanfechtbar.
Die Kläger beantragten, zum 1. Januar 1974 eine Artfortschreibung durchzuführen und die Grundstücksart Einfamilienhaus festzustellen, weil der Anteil der gewerblichen Miete unter 20vH der Gesamtmiete liege. Das FA lehnte diesen Antrag ab.
Der Einspruch war erfolglos.
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