BFH vom 16.11.1978
III R 60/76
Normen:
BewG (1965/1974) § 93, § 75 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 324
BStBl II 1979, 130

BFH - 16.11.1978 (III R 60/76) - DRsp Nr. 1997/13974

BFH, vom 16.11.1978 - Aktenzeichen III R 60/76

DRsp Nr. 1997/13974

»Bei einer in die Grundstücksart der Einfamilienhäuser einzuordnenden Eigentumswohnung wird die Eigenart als Einfamilienhaus nicht durch die Intensität der gewerblichen Mitbenutzung von Flächen wesentlich beeinträchtigt, die zum Miteigentum gehören, aber von der Wohnung räumlich getrennt liegen.«

Normenkette:

BewG (1965/1974) § 93, § 75 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer einer Eigentumswohnung, die im zweiten Obergeschoß eines aus Eigentumswohnungen bestehenden Gebäudes liegt, und die eine Wohnfläche von 56,50 qm hat. Das Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an der Wohnung und einem Miteigentumsanteil von 65/1000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehören ein Laden und eine Gastwirtschaft im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von zusammen 157 qm.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte für dieses Wohnungseigentum zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 22.800 DM und die Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück fest. Dieser Feststellungsbescheid wurde unanfechtbar.

Die Kläger beantragten, zum 1. Januar 1974 eine Artfortschreibung durchzuführen und die Grundstücksart Einfamilienhaus festzustellen, weil der Anteil der gewerblichen Miete unter 20vH der Gesamtmiete liege. Das FA lehnte diesen Antrag ab.

Der Einspruch war erfolglos.